Untersagtes Verfahren während Bedienung der Laufkräne

Der Laufkranfahrer ist verpflichtet, die Bedienungsvoraussetzungen zu beachten – sonst steigt das Risiko der Arbeitsunfälle. Jeder Kurs im Bereich der Laufkräne umfasst den mit Arbeitsschutz verbundenen Themenbereich in Bezug auf Bedienung des Gerätes.
Unter der übermittelten Informationen finden Sie auch die, die sich auf als kategorisch verbotene Tätigkeiten während Bedienung der Laufkräne beziehen.

Hier lassen sich folgende erwähnen:

  • Laufkranfahrer darf derjenige nicht werden, der keine erforderlichen Berechtigungen bei der Technischen Aufsichtsbehörde (UDT) erworben hat
  • defekte Geräte dürfen nicht benutzt werden, demzufolge Geräte ohne Benutzungserlaubnis von der Technischen Aufsichtsbehörde (UDT) oder TDT (Befüllen und Leeren der Zisterne mit gefährlichen Gütern)
  • Arbeitbeginn nach Alkoholkonsum, Rausch-, und Arzneimitteln, die psychophysische Fähigkeiten behindern können, ist nicht zulässig
  • falsch ausgemessene oder defekte Anschlagmittel dürfen nicht benutzt werden
  • Ladungen, deren Gewicht höher als erlaubt ist sind nicht zulässig – dies kann eine Lebens-, und Gesundheitsgefahr des Laufkranfahrers und anderer Mitarbeiter sein
  • Ladungen, die außer Reichweite sind dürfen nicht hochgehoben werden
  • Ladungen dürfen schrägweise nicht hochgehoben werden
  • Ladungen, die am Boden festsitzen, z.B. sind zugeschraubt, zugeschweißt, oder angefroren im Winter, dürfen nicht hochgehoben werden
  • Ladungen dürfen nicht unmittelbar über Arbeitsstellen, oder anderen Mitarbeiter getragen werden
  • gelassene Ladung ohne die abgesetzt zu haben ist unzulässig
  • An-, oder Überfahren mit Wagen, Laufkatze oder Kranbrücke durch Sicherheitsverbindungen ist unerlaubt
  • Seilanschlagmittel als Element zum Hochheben der Ladungen darf nicht benutzt werden
  • Absicherung vor Überlastungen während des Abwiegens darf nicht benutzt werden
  • Wartungstätigkeiten des Gerätes während seiner Arbeit, wie Schmieren oder Reinigung sind unerlaubt
  • Selbständige Reparaturen oder Regulierung des Gerätes und seiner Elemente während der Arbeit oder ohne entsprechende Berechtigungen ist unzulässig

Achtung !

  • Arbeit mit Laufkran kann erst nach gültiger Nutzungszulassung der Technischen Aufsichtsbehörde (UDT) erfolgen
  • während der Nutzung des Gerätes sollte nach Vorschriften des Arbeitsschutzes an der jeweiligen Arbeitsstelle gehandelt werden
  • sollte der Mitarbeiter ersehen, dass das Gerät defekt wäre, so sollte er das Gerät sofort abschalten, danach unverzüglich den für technischen Zustand des Gerätes Verantwortlichen benachrichtigen

Wenn Sie sich für Berechtigungen für dargestellte Geräte interessieren, dann laden wir Sie herzlich zum Kurs im Bereich der Laufkräne im unseren Bildungszentrum ERGON ein.
Wir führen Sie der Thematik Arbeitsschutz und Bedienung der Geräte näher an. Danach treten Sie zur Prüfung vor Technischer Aufsichtsbehörde (UDT) an.