Gesetz vom 21.Dezember 2000 zur technischen Aufsicht (GBl. von 2013, Abs. 963 mit weitern Änderungen)

Das Gesetz bestimmt Grundsätze, Formen und Umfang der Ausführung der technischen Aufsicht durch zuständige Einrichtungen. Es ist ein von Hauptgesetzen, verbunden mit Wirkung von Technischer Aufsichtsbehörde, die alle Informationen bez. Realisierung der Arbeiten im Bereich der technischen Aufsicht in Polen einschließt, darunter Prozeduren in Bezug auf Verleihen der Berechtigungen von Technischer Aufsichtsbehörde, Zulassungen zur Nutzung von technischen Geräten und ihrer Herstellung, Herstellung von Materialien, Reparaturen, Modernisierungen, Verkehr.

Verordnung des Ministerrates vom 7.Dezember 2012 wegen technischer Aufsicht unterstehenden Arten der technischen Geräte (GBl. 2012 Nr. 0 Abs. 1468), erlassen nach Art. 5 Abs. 2 des Gesetzes zur technischen Aufsicht.

Die Verordnung bestimmt Arten der Geräte, die der technischen Aufsicht in Polen unterstehen. Die Verordnung bestimmt Formen der technischen Aufsicht, Arten, Termine der technischen Untersuchungen, und Umfang der technischen Untersuchungen für konkrete technische Geräte, die bei Arbeiten angewendet werden, darunter Druckgeräte, Geräte des innerbetrieblichen Transports, Heber, Hubarbeitsbühnen, Fördersitzgeräte, Druck-, Niederdruck-, und Behälter ohne Druck, bestimmt zum Speichern von giftigen und ätzenden, flüssigen und brennbaren Substanzen.

Verordnung des Wirtschaftsministers vom 18.Juli 2001 wegen Überprüfung der erforderlichen bei Bedienung und Wartung der technischen Geräte Qualifikationen (GBl. Nr. 79, Abs. 849), geändert durch Verordnung vom 20.Februar 2003 (GBl. Nr. 50, Abs. 426), erlassen nach Art. 23 Abs. 5 wegen technischer Aufsicht.

Verordnung bestimmt Überprüfung der Qualifikationen, die zur Bedienung und Wartung der technischen Geräte erforderlich sind, Arten der technischen Geräte, die zu ihrer Bedienung und Wartung Qualifikationen erfordern, die beinhaltet auch Antragsmuster wegen Überprüfung der Qualifikationen, zusammen mit Informationen verbunden mit seinen Eintragungen, Terminen, Benachrichtigung der Beantragenden. Darüber hinaus beinhaltet es Informationen zum Examen zum Erwerb der UDT-Berechtigungen zur Bedienung und Wartung der technischen Geräte.

Verordnung des Wirtschafts-, Arbeits- und Gesellschaftspolitikministers vom 29.Oktober 2003 wegen technischer Voraussetzungen, technischer Aufsicht im Bereich der Nutzung einiger Geräte des innerbetrieblichen Transports (GBl. Nr. 193, Abs. 1890).

Die Verordnung beinhaltet Informationen, die die technischen Voraussetzungen der technischen Aufsicht bestimmt in Bezug auf Nutzung der Geräte des innerbetrieblichen Transports wie: Winden und Hebezeuge, Laufkräne, Regalbediengeräte, Kräne, Lastaufzüge, Arbeitsbühnen, Geräte für Behinderte, Hebebühnen mit Kabine und Plattformhebebühnen, Rolltreppen und Rollsteige, Kräne - darunter zur Beförderung der Personen und Ladungen, kleine Lastenaufzüge und Bauaufzüge, Kabelkräne, Gabelstapler, Heber zur ungeradlinigen Beförderung der Ladungen, und technische Containerbefördegeräte.

Verordnung des Wirtschaftsministers vom 28.Dezember 2001 wegen technischer Voraussetzungen der technischen Aufsicht, denen Heber entsprechen sollten (GBl. Nr. 4, Abs. 43).

Dokument bestimmt genau technische Voraussetzungen der Durchführung der technischen Aufsicht in Bezug auf Entwerfen, Herstellung, Nutzung der händisch oder mechanisch getriebenen Heber, auch Heber zur geradlinigen vertikalen Beförderung der Ladungen mit Anwendung des starren Elements mit Teilanwendung des Spannschlosssystems. Es werden auch Hebeelemente bestimmt, deren Auswechslung keine Vereinbarung mit Einrichtungen der technischen Aufsicht erfordern, Sicherheitsfaktoren und maximale Betätigungskräfte, Berechnungsmuster und Berechnungsfaktoren.

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